Gesetzliche Grundlagen
Die Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII ist eine ambulante Form der Hilfen zur Erziehung. Grundlage für die Gewährung von einer Hilfe zur Erziehung bildet § 27 SGB VIII.
Indem der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 SGB VIII mit den Worten "... hat ... Anspruch auf Hilfe..." arbeitet, verdeutlicht er den Rechtsanspruch von Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung.
Basis der Leistungserbringung ist immer die Freiwilligkeit und die Mitwirkung der Leistungsempfänger gem. § 36 SGB VIII (Hilfeplanverfahren) ebenso wie das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII.
Im Einzelfall spielt § 8a SGB VIII (Sicherung des Kindeswohls) ebenfalls eine wichtige Rolle.